13 vorliegend notwendig wäre, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen aufzuhalten. Die gesetzlich vermutetet gute Prognose lässt sich daher nicht widerlegen bzw. es fehlt eine Schlechtprognose. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verurteilen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen ist.