Die Täterkomponenten wirken sich neutral auf das Strafmass aus. 15.4 Bedingter Vollzug Die Vorinstanz hat die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen zutreffend dargelegt und auf den vorliegenden Fall angewandt (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 357): Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB).