Der Beschuldigte ist weder im Strafregister verzeichnet (pag. 388) noch listet der vorinstanzlich eingeholte ADMAS-Auszug administrative Massnahmen auf (pag. 104 ff.), was neutral zu werten ist. Er hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten. Die Kammer folgt der Vorinstanz, wenn sie trotz eingestandener Geschwindigkeitsüberschreitung dem Beschuldigten keine Strafminderung veranschlagt (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 356 f.). Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind beim Beschuldigten keine auszumachen. Die Täterkomponenten wirken sich neutral auf das Strafmass aus.