15.3 Täterkomponenten Die von der Vorinstanz korrekt erfassten persönlichen Verhältnisse des zum Urteilszeitpunkt 58-jährigen Beschuldigten sind unauffällig und geordnet und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 356): Der Beschuldigte hat ein Generalunternehmen im Bauwesen (pag. 315, Rz. 25 f.). Er wohnt in D.________ (Ortschaft) getrennt von seiner Ehefrau, welche in E.________ (Ortschaft) lebt (pag. 316, Rz. 4 ff.). Er hat einen Sohn, der 16 Jahre alt ist, und eine Pflegetochter, die 12 Jahre alt ist (pag. 118, Rz. 163 ff.).