Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen im Grundsatze an. Angesichts der Umstände, dass der Beschuldigte ortsunkundig war, seine Pflegetochter auf dem Beifahrersitz mitführte, offensichtlich nur aus Freude am Auto beschleunigte und keine Strafminderungsgründe vorliegen, erweist sich nach Ansicht der Kammer das Verschulden des Beschuldigten jedoch als höher als von der Vorinstanz beurteilt. Wie erwähnt, kann die Strafe angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots nicht erhöht werden. 15.3 Täterkomponenten