Es wäre ohne weiteres möglich und dem Beschuldigten zumutbar gewesen, auf die krasse Geschwindigkeitsüberschreitung zu verzichten, womit auch die Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter weggefallen wäre. Es liegen somit keine Gründe vor, um die Strafe zu mildern. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist aufgrund der Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen.