Er hat die Strecke zwar nicht gekannt, hätte aber bei pflichtgemässer Vorsicht problemlos erkennen können, dass er die Ortschaft noch nicht verlassen hatte und die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h noch nicht aufgehoben wurde. Als Motiv für die schnelle Fahrt kommt nach Erachten des Gerichts einzig die Freude am Tempo in Frage, zumal der Beschuldigte selbst eingeräumt hat, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht unter Zeitdruck gewesen (pag. 115, Rz. 85 f.). 12 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts