Willensrichtung und Beweggründe Zur subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung mindestens in Kauf genommen hat, dass er eine beträchtliche Gefahr für Dritte schuf. Er hat die Strecke zwar nicht gekannt, hätte aber bei pflichtgemässer Vorsicht problemlos erkennen können, dass er die Ortschaft noch nicht verlassen hatte und die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h noch nicht aufgehoben wurde.