Vorliegend wurde die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vom Beschuldigten um 54 km/h überschritten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit 4 km/h die Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG nicht übermässig überschritten hat. Das Verschulden ist somit im vorgegebenen Rahmen im unteren Bereich anzusiedeln. Verwerflichkeit des Handelns