Die vorinstanzlichen Ausführungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere lauten wie folgt (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 355 f.): Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass Art. 90 Abs. 3 SVG als abstraktes Gefährdungsdelikt, insbesondere auch Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer schützen will (vgl. WEISSEN- BERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., 2015, Art. 90 SVG N 3; BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 18).