Nachdem es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt (vgl. E. I.5 hiervor), ist es der Kammer verwehrt, die von der Vorinstanz auf das Mindestmass festgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erhöhen. Wie den nachfolgenden Erwägungen, insbesondere zur Tatschwere (E. IV.15.2 sogleich), zu entnehmen ist, ist für die Kammer jedoch nicht ersichtlich, weswegen die Strafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung auf das Mindestmass angesetzt worden ist. 15.2 Tatschwere Die vorinstanzlichen Ausführungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere lauten wie folgt (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;