15. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung 15.1 Vorbemerkungen / konkreter Strafrahmen Der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG beträgt Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren. Nachdem es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt (vgl. E. I.5 hiervor), ist es der Kammer verwehrt, die von der Vorinstanz auf das Mindestmass festgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erhöhen.