11 wegen der einfachen Verkehrsregelverletzung ist bereits in Rechtskraft erwachsen, nicht aber dessen Sanktion (vgl. E. I.5 oben). Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend und vollständig (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 353). Es wird darauf verwiesen.