Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, begangen am 10. April 2020, um ca. 08:47 Uhr, in Brünig, Brünigstrasse (Fahrtrichtung Brienz), schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung / bedingter Strafvollzug 14. Vorbemerkungen Der Beschuldigte hat sich vorliegend der qualifiziert groben Verletzung sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht. Der Schuldspruch