Er musste trotz lockdownbedingtem Minderverkehr auf der Strasse aufgrund der diese säumenden Wohnhäuser für möglich halten, dass sich von dort Fahrzeuge oder Kinder auf die Strasse bewegen könnten und nahm damit einen schweren Unfall in Kauf. Die Vermutung, wonach das Erreichen eines der in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Schwellenwerte in der Regel bedeutet, dass es unmöglich ist, ein grosses Unfallrisiko zu vermeiden, wenn ein Hindernis auftaucht oder die Kontrolle über das Fahrzeug verloren geht, wird in casu nicht widerlegt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.