90 Abs. 3 SVG ausschliessen würden. Die Geschwindigkeitsbegrenzung dient an der fraglichen Stelle zweifellos der Verkehrssicherheit, befinden sich doch links und rechts der Strasse zwei Wohnhäuser. Weiter lag weder ein technischer Defekt am Fahrzeug noch ein Notstand des Beschuldigten vor, im Gegenteil. Indem der Beschuldigte seinen Sportwagen stark beschleunigte, war ihm bewusst und klar, dass er eine elementare Verkehrsregel, die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit, verletzte.