350 f.) und auch vom Beschuldigten nicht bestritten (vgl. E. II.8 oben). Nachdem die Kammer sachverhaltsmässig davon ausgeht, dass sich der Beschuldigte im Beschleunigungsmoment bewusst war, sich noch im Innerortsbereich zu befinden und sein gegenteiliges Vorbringen als Schutzbehauptung qualifiziert wird, ist offensichtlich nicht vom Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums im Sinne von Art. 13 StGB auszugehen. Vorliegend sind überdies keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 SVG ausschliessen würden.