13. Subsumtion Dass der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b SVG, die Verletzung von elementaren Verkehrsregeln, in objektiver Hinsicht erfüllt ist, wird bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 350 f.) und auch vom Beschuldigten nicht bestritten (vgl. E. II.8 oben).