10 12.2 Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) Gemäss Art. 13 StGB wird ein Täter, der in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt, zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt beurteilt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Wäre der Irrtum bei pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen, wird der Täter nach Abs. 2 von Art. 13 StGB wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.