139 IV 250 E. 2.3.1). Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 Bst. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV). Die Geschwindigkeitsbegrenzung beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Art. 4a Abs. 2 VRV). Wird die signalisierte Geschwindigkeitsbegrenzung nicht eingehalten, liegt neben einer Verletzung der Höchstgeschwindigkeit regelmässig auch eine Verletzung von Art.