Dabei handelt es sich allerdings um eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung. Unter aussergewöhnlichen Umständen, insbesondere wenn die überschrittene Geschwindigkeitsbegrenzung nicht die Verkehrssicherheit zum Ziel hatte, kann es jedoch sein, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht zu einer grossen Unfallgefahr geführt hat, die zu schweren Verletzungen oder zum Tod führen könnte (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.2 ff.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4