Schliesslich war sich der Beschuldigte bewusst, dass er mit einem Sportwagen unterwegs war, bezeichnet er diesen doch als speziell und geht mit ihm auf die Rennstrecke. Als Fazit ist festzuhalten, dass Ziff. I.1. der Anklageschrift (pag. 140) erwahrt ist. III. Rechtliche Würdigung