Es gab keinen Grund für den Beschuldigten, aufgrund der «configuration de la site» von einem Ausserortsbereich auszugehen. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ortsunkundig war, hatte er ein besonderes Augenmerk auf die Strassenschilder zu richten und das Passieren des Signals "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" abwarten müssen, bevor er seine Geschwindigkeit erhöhte.