Unter diesen Umständen ist evident, dass sich der Beschuldigte dafür entschieden hat, sein Sportfahrzeug innerorts massiv zu beschleunigen. Wer weiss, innerorts zu fahren und keine Aufhebungstafel sieht, kann sich nicht darauf berufen, das Gefühl gehabt zu haben, sich im Ausserortsbereich zu befinden. Ganz abgesehen davon ist dies dem Beschuldigten auch nicht zu glauben. Die relativ kurze Strecke ist links von zwei Häusern und rechts von einem Haus gesäumt (vgl. Google Maps-Auszüge Nrn. 9-15; pag. 445-451). Es gab keinen Grund für den Beschuldigten, aufgrund der «configuration de la site» von einem Ausserortsbereich auszugehen.