Massgebend ist, dass der vorgehende Abschnitt aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Fussgängerstreifen, Parkplatz, Bahnhaltestelle, mehrere Häuser, Restaurant, Zufahrtsstrassen) eindeutig nicht als zum Ausserortsbereich gehörend in Erscheinung tritt und nach dem Restaurant bzw. nach der Kurve kein Schild «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» folgte. Der Beschuldigte, der sich über den Innerortsbereich im Klaren war, hat dennoch und obwohl er nach eigenen Angaben am 10. April 2020 die Strecke das erste Mal gefahren ist, nicht zugewartet und beschleunigt.