8 nichts für den Beschuldigten abzuleiten. Massgebend ist, dass der vorgehende Abschnitt aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Fussgängerstreifen, Parkplatz, Bahnhaltestelle, mehrere Häuser, Restaurant, Zufahrtsstrassen) eindeutig nicht als zum Ausserortsbereich gehörend in Erscheinung tritt und nach dem Restaurant bzw. nach der Kurve kein Schild «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» folgte.