Seine Aussagen, wonach er als erfahrener Fahrzeuglenker das Fahrzeug beherrsche und dieses über gute Bremsen verfüge, untermauert diese Schlussfolgerung nur noch. Nach dem Gesagten, ist auch aus dem Argument der Verteidigung, wonach der fragliche Strassenabschnitt nicht ausserordentlich als Ausserortsstrecke imponiert,