426 Z. 1 ff.). Für die Kammer drängt sich der Eindruck auf, dass der Beschuldigte aufgrund der beschriebenen Verhältnisse – schönes Wetter, gute Sicht, geringes bis kein Verkehrsaufkommen – und dem «speziellen» Fahrzeug die Situation ausnutzte und innerhalb von 100 Meter von 50 km/h auf 104 km/h beschleunigte. Als Folge des geltenden Lockdowns war nicht mit viel Verkehr und demnach auch nicht mit einer Geschwindigkeitskontrolle zu rechnen. Seine Aussagen, wonach er als erfahrener Fahrzeuglenker das Fahrzeug beherrsche und dieses über gute Bremsen verfüge, untermauert diese Schlussfolgerung nur noch.