423 Z. 9) als eigenartig. Angesicht der dem Beschuldigten bestens bekannten Potenz des Motors muss dem Beschuldigten die gefahrene Geschwindigkeit bewusst gewesen sein. Es besteht kein Grund, auf die Schutzbehauptungen des Beschuldigten, er habe gedacht er befinde sich im Ausserortsbereich, abzustellen. Selbst wenn man dies täte, wäre der Beschuldigte ausserorts erheblich zu schnell gefahren, was er sodann auch nicht bestreitet (pag. 423 Z. 22 ff., pag. 426 Z. 1 ff.).