6 (Sportwagen) beschleunigte, ist das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht zu beanstanden. Entsprechend scheint das Vorbringen des Beschuldigten, davon ausgegangen zu sein, sich im Ausserortsbereich zu befinden nicht eine Schutzbehauptung zu sein. Es ist eine Schutzbehauptung. Grundsätzlich kann demnach auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 346 ff.).