Daselbst sei praktisch jeder Strassenabschnitt von mehr oder weniger Häusern gesäumt. Es seien keine Gründe vorliegend, an der Aussage des Beschuldigten, er habe sich in einem 80er-Bereich gewähnt, zu zweifeln. Diese sei nicht widersprüchlich, glaubhaft und keine Schutzbehauptung (pag. 428 f.). Weiter wurde vorgebracht, die Voraussetzung der Verursachung einer besonderen Gefahr, wie es Art. 90 Abs. 3 und Art. 90 Abs. 4 SVG vorsähen, seien nicht gegeben (pag. 119 Z. 208 ff.). Es sei kein grosses Verkehrsaufkommen vorgelegen (pag. 57, pag. 115 Z. 79, pag. 423 Z. 37 ff.). Es sei wie auf dem vorgehaltenen Google Maps-Auszug Nr. 10 (pag.