Rechtsanwalt B.________ führte im Rahmen seines oberinstanzlichen Parteivortrags hierzu präzisierend aus, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, seien die örtlichen Gegebenheiten nach der Linkskurve für eine Dorfstrasse untypisch und es spreche vieles – keine Kreuzungen, keine Fussgängerstreifen und kein Trottoir – für eine Ausserortsstrecke. Die Annahme der Vorinstanz, aufgrund der zwei Häuser am Strassenrand sowie einer Zufahrtsstrasse könne nicht von einer typischen Ausserortsstrecke ausgegangen werden, sei für die Schweiz realitätsfremd. Daselbst sei praktisch jeder Strassenabschnitt von mehr oder weniger Häusern gesäumt.