10. Vorbringen des Beschuldigten Seitens des Beschuldigten wurde zusammengefasst geltend gemacht, er sei davon ausgegangen, sich in einem Ausserortsbereich mit 80 km/h zu befinden und entsprechend habe er subjektiv eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h und nicht eine solche von 54 km/h begangen (pag. 119 Z. 205, pag. 322, pag. 423 Z. 7 ff., pag. 426 Z.1 ff., pag. 427). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der fehlenden Häuser und der gradlinigen Strassenführung, in der Annahme, sich ausserorts zu befinden, beschleunigt habe (pag. 58, pag. 114 Z. 49 f., pag.