Aufgrund dessen erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat wissen musste, dass an der fraglichen Stelle die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h noch gegolten habe. Das Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass er sich in einem Ausserortsbereich mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h befinde (Sachverhaltsirrtum), scheine eine Schutzbehauptung zu sein (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 348).