Die Verkehrsteilnehmer dürften sich nicht alleine auf ihr Gefühl abstützen, dass es sich bei gewissen Äusserlichkeiten und Gegebenheiten um einen Ausserortsbereich handelt, sondern hätten sich an die Verkehrsschilder zu halten. Aufgrund dessen erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat wissen musste, dass an der fraglichen Stelle die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h noch gegolten habe.