9. Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zusammengefasst dafür, der Beschuldigte hätte aufgrund der zwei Gebäude nach der Linkskurve (pag. 128 f.) sofort erkennen müssen, dass das Ortsende noch nicht erreicht war und seine Geschwindigkeit wieder stark abbremsen müssen und auf keinen Fall weiter beschleunigen dürfen (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 347). Die Verkehrsteilnehmer dürften sich nicht alleine auf ihr Gefühl abstützen, dass es sich bei gewissen Äusserlichkeiten und Gegebenheiten um einen Ausserortsbereich handelt, sondern hätten sich an die Verkehrsschilder zu halten.