Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren zum fraglichen Zeitpunkt gut. Das Verkehrsaufkommen war gering bis inexistent. Letzteres ist auf den zum Tatzeitpunkt herrschenden Lockdown aufgrund der Covid-19 Pandemie zurückzuführen. Bestritten ist einzig, ob sich der Beschuldigte gewahr war, dass sich der fragliche Streckenabschnitt noch im Innerortsbereich befand.