8. Ausgangslage / unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 10. April 2020, 08:47 Uhr, mit einem Personenwagen F.________ (Sportwagen) auf der Brünigstrasse (vgl. u.a. pag. 4 und pag. 427), wobei die Anklageschrift fälschlicherweise die Brünigpassstrasse anführt (pag. 140), Richtung Brienzwiler innerorts mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gemessen worden ist und dergestalt die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 54 km/h überschritten hat. Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren zum fraglichen Zeitpunkt gut.