4 er die allgemeine, zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb von Ortschaften nach Abzug der vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) festgelegten Geräte- und Messunsicherheit wissentlich und willentlich um 54 km/h überschritt und durch die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder mit Todesopfern einging (pag. 140).