1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 329) und über die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (Sanktionspunkt 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 330) und einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Sanktionspunkt 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 330) zu befinden. Zudem hat die Kammer die sich daraus ergebenden Kostenfolgen (Sanktionspunkt 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 330) zu überprüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).