Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. I.2 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 12. November 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 10. April 2020, 08:47 Uhr in Brünig, Brünigpassstrasse (Fahrtrichtung Brienz) schuldig erklärt wurde (Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 329). Somit ist durch die Kammer über den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln (Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.