3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 15. Juni 2022; pag. 388) eingeholt. Der Aufforderung der Verfahrensleitung (vgl. Vorladung vom 20. Januar 2022; pag. 381), die Steuerveranlagung 2019 (Nidwalden) einzureichen, vermochte der Beschuldigte nicht nachzukommen. Hingegen reichte er mit Schreiben vom 17. Juni 2022 die Steuerveranlagung 2018 (Genf) ein (pag. 393 ff.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden, wie von Rechtsanwalt B.______