2 (pag. 370 f.). Bezugnehmend auf die Verfügung vom 24. Dezember 2021 (pag. 373 f.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 7. Januar 2022 (pag. 376) auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 beantragte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten die Absetzung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Juli 2022 sowie die Sistierung des Strafverfahrens des Beschuldigten bis zur Inkraftsetzung des revidierten Art. 90 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes ([SVG; SR 741.01];