und in Anwendung der Artikel: 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 333 StGB 426 StPO 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 34 Abs. 2, 90 Abs. 1, 3 und 4 Bst. b SVG 4a Abs. 1 Bst. a VRV 73 SSV verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt.