Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 573 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Gysi, Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Herger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 12. November 2021 (PEN 20 406) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 12. November 2021 über den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nach- folgend Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 329 ff., Hervorhebungen im Original): A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Anschuldigung der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 10.04.2020, 08:47 Uhr in Brünig, Brünigpassstrasse (Fahrtrichtung Brienz) 2. der Anschuldigung der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 10.04.2020, 08:47 Uhr in Brünig, Brünigpassstrasse (Fahrtrichtung Brienz) und in Anwendung der Artikel: 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 333 StGB 426 StPO 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 34 Abs. 2, 90 Abs. 1, 3 und 4 Bst. b SVG 4a Abs. 1 Bst. a VRV 73 SSV verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 1'900.00, Gebühren des Gerichts von CHF 1'200.00 und Gebühren für den Auftritt des Staatsanwaltes von CHF 500.00, insgesamt bestimmt auf CHF 3'600.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3'000.00. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt C.________, mit Schreiben vom 18. November 2021 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 336). Die schriftliche Urteilsbe- gründung datiert vom 2. Dezember 2021 (pag. 340 ff.). Mit ebenfalls form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 22. Dezember 2021 beschränkte Rechts- anwalt B.________ namens des Beschuldigten die Berufung auf den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Ziff. 1 des vorin- stanzlichen Urteilsdispositivs. Weiter wurde die Strafzumessung angefochten 2 (pag. 370 f.). Bezugnehmend auf die Verfügung vom 24. Dezember 2021 (pag. 373 f.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 7. Januar 2022 (pag. 376) auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 beantragte Rechtsanwalt B.________ für den Be- schuldigten die Absetzung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Juli 2022 sowie die Sistierung des Strafverfahrens des Beschuldigten bis zur Inkraftset- zung des revidierten Art. 90 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes ([SVG; SR 741.01]; pag. 403 ff.). Die Verfahrensleitung verfügte am 29. Juni 2022 begrün- det die Abweisung dieser Anträge (pag. 415 f.) Am 1. Juli 2022 fand vor der 2. Strafkammer die Berufungsverhandlung statt (pag. 419 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 15. Juni 2022; pag. 388) eingeholt. Der Aufforderung der Verfahrensleitung (vgl. Vorladung vom 20. Januar 2022; pag. 381), die Steuerveranlagung 2019 (Nidwalden) einzureichen, vermochte der Beschuldigte nicht nachzukommen. Hingegen reichte er mit Schrei- ben vom 17. Juni 2022 die Steuerveranlagung 2018 (Genf) ein (pag. 393 ff.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden, wie von Rechtsan- walt B.________ beantragt, zusätzlich fünf Auszüge aus Google Maps (vgl. pag. 432-436) zu den Akten genommen (pag. 420). Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme des Beschuldigten wurde bekannt gegeben, dass der Vorsitzende ebenfalls 16 Auszüge aus Google Maps erstellt hat. Auch diese wurden zu den Ak- ten genommen (pag. 437-452). Rechtsanwalt B.________ erhielt für den Beschul- digten Kopien dieser Auszüge (pag. 423). 4. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung namens und im Auftrag des Beschuldigten was folgt (pag. 430): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 12. November 2021 inso- fern in Rechtskraft erwachsen ist, als Herr A.________ der einfachen Verkehrsregelverletzung (Überfahren einer Sicherheitslinie), begangen am 10. April 2020 in Brünig, schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten verurteilt wurde. 2. Herr A.________ sei schuldig zu erklären, der einfachen Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h ausserorts), begangen am 10. April 2020 in Brünig, und er sei zu verurteilen zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 als Zusatzstrafe bzw. von CHF 500.00 als Gesamtstrafe. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat Bern aufzuerlegen und Herrn A.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für seine Anwaltskosten gemäss noch einzureichender Kostennote auszurichten. 3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.0). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. I.2 hiervor) ist vorab festzu- stellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 12. November 2021 insoweit in Rechts- kraft erwachsen ist, als der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsre- geln, begangen am 10. April 2020, 08:47 Uhr in Brünig, Brünigpassstrasse (Fahrt- richtung Brienz) schuldig erklärt wurde (Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs; pag. 329). Somit ist durch die Kammer über den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Ver- letzung von Verkehrsregeln (Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 329) und über die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (Sanktionspunkt 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 330) und einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Sanktionspunkt 2 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs; pag. 330) zu befinden. Zudem hat die Kammer die sich daraus ergebenden Kostenfolgen (Sanktionspunkt 3 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs; pag. 330) zu überprüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlech- terungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und die vorhande- nen Beweismittel wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 342 ff.; resp. S. 7 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 346) verwiesen. Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme vom 1. Juli 2022 (pag. 422 ff.) bestätigte der Beschuldigte grössten- teils die von ihm anlässlich polizeilicher, staatsanwaltschaftlicher und vorinstanzli- cher Befragung gemachten Aussagen. Soweit die Aussagen vor Berufungsgericht relevant sind oder massgeblich von den vorherigen abweichen, wird in nachfolgen- der Beweiswürdigung (E.II.11 unten) darauf eingegangen. 7. Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 12. Oktober 2020 In der Anklageschrift vom 12. Oktober 2020 wird dem Beschuldigten in Ziff. I.1. vorgeworfen, er habe am 10. April 2020 um 08:47 Uhr in Brünig, Brünigpassstrasse (Fahrtrichtung Brienz) eine qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln be- gangen, indem er den Personenwagen F.________ (Sportwagen) (Kontrollschild- Nr. ________) auf trockener, im wesentlichen gerader Strasse, bei guten Strassen- und Sichtverhältnissen nach einer starken Linkskurve stark beschleunigte, so dass 4 er die allgemeine, zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb von Ortschaften nach Abzug der vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) festgelegten Geräte- und Messunsicherheit wissentlich und willentlich um 54 km/h überschritt und durch die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindig- keit das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder mit Todesopfern ein- ging (pag. 140). 8. Ausgangslage / unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 10. April 2020, 08:47 Uhr, mit einem Personenwagen F.________ (Sportwagen) auf der Brünigstrasse (vgl. u.a. pag. 4 und pag. 427), wobei die Anklageschrift fälschlicherweise die Brünigpassstrasse anführt (pag. 140), Richtung Brienzwiler innerorts mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gemessen worden ist und dergestalt die gesetzliche Höchstgeschwindig- keit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 54 km/h überschritten hat. Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren zum fraglichen Zeitpunkt gut. Das Ver- kehrsaufkommen war gering bis inexistent. Letzteres ist auf den zum Tatzeitpunkt herrschenden Lockdown aufgrund der Covid-19 Pandemie zurückzuführen. Bestritten ist einzig, ob sich der Beschuldigte gewahr war, dass sich der fragliche Streckenabschnitt noch im Innerortsbereich befand. 9. Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zusammengefasst dafür, der Beschuldigte hätte aufgrund der zwei Gebäude nach der Linkskurve (pag. 128 f.) sofort erkennen müssen, dass das Ortsende noch nicht erreicht war und seine Geschwindigkeit wieder stark abbrem- sen müssen und auf keinen Fall weiter beschleunigen dürfen (S. 8 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 347). Die Verkehrsteilnehmer dürften sich nicht al- leine auf ihr Gefühl abstützen, dass es sich bei gewissen Äusserlichkeiten und Ge- gebenheiten um einen Ausserortsbereich handelt, sondern hätten sich an die Ver- kehrsschilder zu halten. Aufgrund dessen erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat wissen musste, dass an der fraglichen Stelle die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h noch gegolten habe. Das Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass er sich in einem Ausserortsbereich mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h be- finde (Sachverhaltsirrtum), scheine eine Schutzbehauptung zu sein (S. 9 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 348). 10. Vorbringen des Beschuldigten Seitens des Beschuldigten wurde zusammengefasst geltend gemacht, er sei davon ausgegangen, sich in einem Ausserortsbereich mit 80 km/h zu befinden und ent- sprechend habe er subjektiv eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h und nicht eine solche von 54 km/h begangen (pag. 119 Z. 205, pag. 322, pag. 423 Z. 7 ff., pag. 426 Z.1 ff., pag. 427). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er auf- grund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der fehlenden Häuser und der gradlinigen Strassenführung, in der Annahme, sich ausserorts zu befinden, be- schleunigt habe (pag. 58, pag. 114 Z. 49 f., pag. 116 Z. 117 f., pag. 317 Z. 14 ff., 5 pag. 424 Z. 21 f., pag. 425 Z. 32 ff.). Das Aufhebungsschild sei erst viel später auf der linken Seite gekommen (pag. 58). Auf Vorhalt der Google Maps-Auszüge Nrn. 4-9 (pag. 440-445) anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, nach dem Restaurant komme eine grosse Kurve und dann eine gera- de Strecke. Er habe nach dem Restaurant auf der geraden Strecke beschleunigt (pag. 423 Z. 42 ff., pag. 424 Z. 14 ff., pag. 424 Z. 14 ff. und Z. 24 ff., pag. 424 Z. 42 f.). Rechtsanwalt B.________ führte im Rahmen seines oberinstanzlichen Partei- vortrags hierzu präzisierend aus, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, sei- en die örtlichen Gegebenheiten nach der Linkskurve für eine Dorfstrasse untypisch und es spreche vieles – keine Kreuzungen, keine Fussgängerstreifen und kein Trottoir – für eine Ausserortsstrecke. Die Annahme der Vorinstanz, aufgrund der zwei Häuser am Strassenrand sowie einer Zufahrtsstrasse könne nicht von einer typischen Ausserortsstrecke ausgegangen werden, sei für die Schweiz realitäts- fremd. Daselbst sei praktisch jeder Strassenabschnitt von mehr oder weniger Häu- sern gesäumt. Es seien keine Gründe vorliegend, an der Aussage des Beschuldig- ten, er habe sich in einem 80er-Bereich gewähnt, zu zweifeln. Diese sei nicht wi- dersprüchlich, glaubhaft und keine Schutzbehauptung (pag. 428 f.). Weiter wurde vorgebracht, die Voraussetzung der Verursachung einer besonderen Gefahr, wie es Art. 90 Abs. 3 und Art. 90 Abs. 4 SVG vorsähen, seien nicht gege- ben (pag. 119 Z. 208 ff.). Es sei kein grosses Verkehrsaufkommen vorgelegen (pag. 57, pag. 115 Z. 79, pag. 423 Z. 37 ff.). Es sei wie auf dem vorgehaltenen Google Maps-Auszug Nr. 10 (pag. 446) gewesen. Der Beschuldigte sei alleine ge- wesen, es sei niemand auf der Strasse gewesen. Es sei schönes Wetter gewesen und der Beschuldigte habe eine sehr gute Sicht gehabt (pag. 424 Z. 38 ff., pag. 426 Z. 8 f.). Er habe seine Pflegetochter zu seiner getrenntlebenden Frau bringen wol- len und sei nicht in Eile gewesen (pag. 115 Z. 62 ff.; pag. 317 Z. 5 ff.). Die Strecke fahre er sonst nie (pag. 115 Z. 69). Das sei das erste Mal gewesen, dass er über den Brünig gefahren sei (pag. 422 Z. 37 f.). Er sei überhaupt nicht abgelenkt bzw. sehr aufmerksam gewesen (pag. 116 Z. 99 f.) und nicht gefährlich gefahren (pag. 119 Z. 201). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 1. Juli 2022 wurde von Rechtsanwalt B.________ hierzu ergänzend plädiert, zumal sich der Vorfall an einem Karfreitag während eines Covid-19 bedingten Lockdowns ereignet habe und keine anderen Fahrzeuge und auch keine Personen auf der Strasse gewesen sei- en sowie schönes Wetter geherrscht habe, sei die Unfallgefahr verschwindend klein gewesen (pag. 430). Zudem wurde seitens des Beschuldigten vorgebracht, er sei ein erfahrener Autofahrer (pag. 422 Z. 35: «Ich bin immer unterwegs. Ich bin immer auf der Strasse», pag. 430). Er gehe mit dem Tatfahrzeug – welches ein spezielles Auto, ein Rennauto sei (pag. 423 Z. 1 ff.) – regelmässig auf Rennstre- cken (pag. 422 Z. 40 ff.). Er fahre ca. 50'000 km im Jahr. Seit 30 Jahren habe er keine Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen (pag. 426 Z. 10 f.). Der Be- schuldigte habe sein Fahrzeug, welches über hoch effektive Bremsen verfüge, demnach im Griff und habe sich auch darauf konzentriert (pag. 430). 11. Erwägungen der Kammer / Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Mit der Korrektur, dass der Beschuldigte wusste und nicht «nur» wissen musste, noch im Innerortsbereich unterwegs gewesen zu sein, als er den PW F.________ 6 (Sportwagen) beschleunigte, ist das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht zu bean- standen. Entsprechend scheint das Vorbringen des Beschuldigten, davon ausge- gangen zu sein, sich im Ausserortsbereich zu befinden nicht eine Schutzbehaup- tung zu sein. Es ist eine Schutzbehauptung. Grundsätzlich kann demnach auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 346 ff.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte bewusst war, auf dem Brünig in einem «50er» zu sein («Im Dorf selber war für mich klar 50 km/h. Ich bin entsprechend auch so gefahren. Zirka 50 Meter nach der Kurve dachte ich wirk- lich, dass ich mich nun wieder im Ausserortsbereich befinde. Nach dem Restaurant hatte es nichts mehr» [pag. 116 Z. 113-115] und auf Vorhalt von Google Maps- Auszug Nr. 3 [pag. 439] und die Frage, ob er sich an die Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich erinnern könne: «Aber damals als ich gefahren bin, habe ich mich nicht geachtet. Wobei ich sicher langsamer gefahren bin, weil es hier Gebäude hat- te» [pag. 424 Z. 1 ff.], «Ich habe gedacht, ich bin am Restaurant vorbeigefahren und dass dann die Geschwindigkeit auf 80 km/h limitiert ist» [pag. 424 Z. 15 f.]). Google Maps kann entnommen werden, dass die Strecke beim Beginn Innerortsbe- reich Brünig (Google Maps-Auszug Nr. 1; pag. 437) Richtung Kanton Bern bis «nach dem Restaurant hatte es nichts mehr» (Google Maps-Auszüge Nrn. 3 und 7; pag. 439 uns pag. 443) mehrere hundert Meter misst. Sie beinhaltet u.a. den Park- platz der Zentralbahn Brünig-Hasliberg, die Bahnhaltestelle Brünig-Hasliberg, meh- rere Häuser, die Abzweigung Richtung Hasliberg und weist mehrere Fussgänger- streifen auf. Der letzte Fussgängerstreifen vor der Aufhebung der Höchstgeschwin- digkeit 50 km/h befindet sich vor dem Gasthaus Brünig Kulm, vom Beschuldigten «als Restaurant, nach dem es nichts mehr hat», bezeichnet (Google Maps-Auszug Nr. 2; pag. 438). Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Worte, dass es sich bei der vorerwähnten Strecke um eine solche im Innerortsbereich handelt, was vom Beschuldigten im Übrigen ja auch nicht bestritten wird. Das Gasthaus Brünig Kulm befindet sich in Fahrtrichtung des Beschuldigten links in der Mitte der knapp nicht Hundertachtziggradkurve (Google Maps-Auszug Nr. 3; pag. 439). Dieser folgt eine leichtere Rechtskurve (Google Maps-Auszug Nr. 7; pag. 443). Vor deren Ende wird ein Haus auf der linken Strassenseite ersichtlich (Google Maps-Auszug Nr. 8; pag. 444), nach Kurvenende zusätzlich eines auf der rechten Seite (Google Maps- Auszug Nr. 9; pag. 445). Dies wurde vom Beschuldigten korrekt erfasst («En effet, on peut constater que lieu de l’infraction est situé bien après le petit hameau suivi d’un virage gauche puis d’une longue ligne droite, avec une très bonne visibilité et dont on peut apercevoir deux bâtisses isolées et bien après, au loin, le panneau de fin de limitation à 50 km/h situé sur la gauche de la chaussée» [pag. 58]). Daran ändern auch seine Aussagen vor Berufungsinstanz nichts: «Man sieht auf der lin- ken Seite kein Haus am Strassenrand, sondern eine Scheune. Das Haus ist hinter der Scheune, weiter hinten. Und ich habe auch gesehen, dass es ein Bauernhof gibt. Dieser ist aber etwa 300 Meter weiter entfernt« (pag. 425 Z. 32 ff.). Scheunen stehen in aller Regel nicht isoliert an einer Strasse und mit einem nahen Wohnhaus ist zu rechnen. Beim/nach dem Gasthaus Brünig Kulm finden sich in Fahrtrichtung rechts des Beschuldigten zwei Stützmauern. Eine recht hohe (Google Maps- Auszüge Nrn. 7-9; pag. 443-445), welche von einer kleineren gefolgt wird (Google 7 Maps-Auszüge Nrn. 10 und 11; pag. 446 f.). Unmittelbar nach deren Ende wurde die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten gemessen (pag. 11 i.V.m. Google Maps-Auszug Nr. 14; pag. 450). Die Radarstation befand sich auf dem Vorplatz des Gebäudes links, Fahrtrichtung des Beschuldigten (pag. 11 i.V.m. Google Maps-Auszug Nr. 14; pag. 450). Vor dem Gasthaus Brünig Kulm befindet sich wie erwähnt ein Fussgängerstreifen (Google Maps-Auszug Nr. 2; pag. 438). Im Bereich der Linkskurve Gasthaus Brü- nig Kulm mündet ein Strässchen in die Hauptstrasse und ein Haus ist ersichtlich (Google Maps-Auszug Nr. 4; pag. 440). Der Beschuldigte geht demnach zu Recht davon aus, dass es sich um einen Innerortsbereich handelt. Die Strecke «Gasthaus Brünig Kulm Ende» (Google Maps-Auszug Nr. 7; pag. 443) bis zum Ort, wo das Fahrzeug des Beschuldigten durch den Radar gemessen wurde, beträgt ca. 100 Meter (Google Maps-Auszug Nr. 16; pag. 452). Die Strecke ist übersichtlich und es ist kein Verkehrsschild, insbesondere kein Signal «Ende der Höchstgeschwindig- keit 50 generell» (vgl. Anhang 2 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]) ersichtlich. Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er keine Ausfahrtstafel der Ortschaft gesehen habe (pag. 118 Z. 188 f., pag. 425 Z. 12 ff.). Dies erstaunt denn auch nicht, hat sich der Beschuldigte am 10. April 2020 doch perfekt gefühlt und ist aufmerksam gefahren, v.a. auch weil er mit diesem speziel- len Auto, einem Rennauto, unterwegs war (pag. 116 Z. 90 und Z. 99-100, pag. 423 Z. 5). Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte kernig beschleunigt haben muss, hat er doch das Hotel (i.e. Gasthaus Brünig Kulm) normal passiert und erst hernach das Gaspedal betätigt, so dass er innert ca. 100 Metern (Google Maps-Auszug Nr. 16; pag. 452) von 50 km/h auf 104 km/h war. Angesichts dessen imponiert die Aussa- ge des Rennsport erfahrenen Beschuldigten, er sei sich nicht bewusst gewesen, am fraglichen Tag eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, er habe überhaupt nicht daran gedacht, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben könnte (pag. 115 Z. 70-72, pag. 423 Z. 9) als eigenartig. Ange- sicht der dem Beschuldigten bestens bekannten Potenz des Motors muss dem Be- schuldigten die gefahrene Geschwindigkeit bewusst gewesen sein. Es besteht kein Grund, auf die Schutzbehauptungen des Beschuldigten, er habe gedacht er befin- de sich im Ausserortsbereich, abzustellen. Selbst wenn man dies täte, wäre der Beschuldigte ausserorts erheblich zu schnell gefahren, was er sodann auch nicht bestreitet (pag. 423 Z. 22 ff., pag. 426 Z. 1 ff.). Für die Kammer drängt sich der Eindruck auf, dass der Beschuldigte aufgrund der beschriebenen Verhältnisse – schönes Wetter, gute Sicht, geringes bis kein Ver- kehrsaufkommen – und dem «speziellen» Fahrzeug die Situation ausnutzte und in- nerhalb von 100 Meter von 50 km/h auf 104 km/h beschleunigte. Als Folge des gel- tenden Lockdowns war nicht mit viel Verkehr und demnach auch nicht mit einer Geschwindigkeitskontrolle zu rechnen. Seine Aussagen, wonach er als erfahrener Fahrzeuglenker das Fahrzeug beherrsche und dieses über gute Bremsen verfüge, untermauert diese Schlussfolgerung nur noch. Nach dem Gesagten, ist auch aus dem Argument der Verteidigung, wonach der fragliche Strassenabschnitt nicht ausserordentlich als Ausserortsstrecke imponiert, 8 nichts für den Beschuldigten abzuleiten. Massgebend ist, dass der vorgehende Ab- schnitt aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Fussgängerstreifen, Parkplatz, Bahnhaltestelle, mehrere Häuser, Restaurant, Zufahrtsstrassen) eindeutig nicht als zum Ausserortsbereich gehörend in Erscheinung tritt und nach dem Restaurant bzw. nach der Kurve kein Schild «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» folgte. Der Beschuldigte, der sich über den Innerortsbereich im Klaren war, hat dennoch und obwohl er nach eigenen Angaben am 10. April 2020 die Strecke das erste Mal gefahren ist, nicht zugewartet und beschleunigt. Zusammenfassend war sich der Beschuldigte bewusst, bis zum Gasthaus Brünig Kulm im Innerortsbereich zu fahren, sah keine Tafel «Ende der Höchstgeschwin- digkeit 50 generell» und beschleunigte dennoch umgehend von 50 km/h auf 104 km/h. Unter diesen Umständen ist evident, dass sich der Beschuldigte dafür entschieden hat, sein Sportfahrzeug innerorts massiv zu beschleunigen. Wer weiss, innerorts zu fahren und keine Aufhebungstafel sieht, kann sich nicht darauf berufen, das Gefühl gehabt zu haben, sich im Ausserortsbereich zu befinden. Ganz abgesehen davon ist dies dem Beschuldigten auch nicht zu glauben. Die relativ kurze Strecke ist links von zwei Häusern und rechts von einem Haus gesäumt (vgl. Google Maps-Auszüge Nrn. 9-15; pag. 445-451). Es gab keinen Grund für den Be- schuldigten, aufgrund der «configuration de la site» von einem Ausserortsbereich auszugehen. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ortsunkundig war, hatte er ein besonderes Augenmerk auf die Strassenschilder zu richten und das Passieren des Signals "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" abwarten müssen, bevor er seine Geschwindigkeit erhöhte. Angesichts dessen, dass sich links und rechts der Strasse insgesamt drei Häuser befinden, zwei davon offen- sichtlich bewohnt, bestand schliesslich die Gefahr, dass ein Fahrzeug vom Haus- platz auf die Strasse fährt oder Kinder mit oder ohne Fahrzeug auf die Fahrbahn geraten, wobei die hohe Geschwindigkeit des Personenwagens eine adäquate Re- aktion verhindert hätte. Es liegt auf der Hand, was unter diesen Umständen hätte passieren können. Schliesslich war sich der Beschuldigte bewusst, dass er mit ei- nem Sportwagen unterwegs war, bezeichnet er diesen doch als speziell und geht mit ihm auf die Rennstrecke. Als Fazit ist festzuhalten, dass Ziff. I.1. der Anklageschrift (pag. 140) erwahrt ist. III. Rechtliche Würdigung 12. Rechtliche Grundlagen 12.1 Verletzung von Verkehrsregeln Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. Art. 90 Abs. 4 SVG). Nach der Rechtsprechung muss sich in objektiver Hinsicht das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Es 9 muss ein hohes Risiko und mithin eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG gefor- derte "ernstliche" Gefahr vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 90 Abs. 4 SVG listet Geschwindigkeits- übertretungen auf, bei denen Abs. 3 in jedem Fall erfüllt ist. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschreitet, verletzt stets elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG; BGE 143 IV 508 E. 1.1). Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schafft grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder To- desopfern im Sinne dieser Bestimmung. Das Erreichen eines der in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Schwellenwerte bedeutet in der Regel, dass es unmöglich ist, ein grosses Unfallrisiko zu vermeiden, wenn ein Hindernis auftaucht oder die Kontrolle über das Fahrzeug verloren geht. Dabei handelt es sich allerdings um eine in aus- sergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung. Unter aussergewöhnlichen Umständen, insbesondere wenn die überschrittene Geschwindigkeitsbegrenzung nicht die Verkehrssicherheit zum Ziel hatte, kann es jedoch sein, dass die Ge- schwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht zu einer gros- sen Unfallgefahr geführt hat, die zu schweren Verletzungen oder zum Tod führen könnte (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.2 ff.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG Vorsatz bezüglich der Verletzung einer ele- mentaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteil 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3). Derjenige, der eine nach Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Ge- schwindigkeitsüberschreitung begeht, begeht objektiv eine qualifizierte schwere Verletzung der Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und erfüllt grundsätzlich die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen. Es ist davon auszuge- hen, dass der Täter bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die so hoch ist, dass sie die in Art. 90 Abs. 4 SVG schematisch festgelegten Schwellenwerte er- reicht, einerseits die Absicht hat, grundlegende Verkehrsregeln zu verletzen und andererseits in Kauf nimmt, ein hohes Unfallrisiko einzugehen, das zu schweren Verletzungen oder zum Tod führen kann (vgl. BGE 140 IV 133 E. 4.2.1 und BGE 139 IV 250 E. 2.3.1). Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 Bst. a der Verkehrs- regelnverordnung (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtver- hältnissen 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV). Die Geschwindigkeitsbegrenzung beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Art. 4a Abs. 2 VRV). Wird die si- gnalisierte Geschwindigkeitsbegrenzung nicht eingehalten, liegt neben einer Ver- letzung der Höchstgeschwindigkeit regelmässig auch eine Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG vor, wonach Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Poli- zei befolgt werden müssen. 10 12.2 Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) Gemäss Art. 13 StGB wird ein Täter, der in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt, zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt beurteilt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Wäre der Irrtum bei pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen, wird der Täter nach Abs. 2 von Art. 13 StGB wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. Die fahrlässige Begehung von Art. 90 Abs. 3 SVG ist nicht strafbar (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG). 13. Subsumtion Dass der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b SVG, die Verletzung von elementaren Verkehrsregeln, in objektiver Hinsicht erfüllt ist, wird bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 350 f.) und auch vom Beschuldigten nicht bestritten (vgl. E. II.8 oben). Nachdem die Kammer sachverhaltsmässig davon ausgeht, dass sich der Beschul- digte im Beschleunigungsmoment bewusst war, sich noch im Innerortsbereich zu befinden und sein gegenteiliges Vorbringen als Schutzbehauptung qualifiziert wird, ist offensichtlich nicht vom Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums im Sinne von Art. 13 StGB auszugehen. Vorliegend sind überdies keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 SVG ausschliessen würden. Die Geschwindigkeitsbegrenzung dient an der fraglichen Stelle zweifellos der Verkehrssicherheit, befinden sich doch links und rechts der Strasse zwei Wohnhäuser. Weiter lag weder ein technischer Defekt am Fahrzeug noch ein Notstand des Beschuldigten vor, im Gegenteil. Indem der Be- schuldigte seinen Sportwagen stark beschleunigte, war ihm bewusst und klar, dass er eine elementare Verkehrsregel, die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit, ver- letzte. Er musste trotz lockdownbedingtem Minderverkehr auf der Strasse aufgrund der diese säumenden Wohnhäuser für möglich halten, dass sich von dort Fahrzeu- ge oder Kinder auf die Strasse bewegen könnten und nahm damit einen schweren Unfall in Kauf. Die Vermutung, wonach das Erreichen eines der in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Schwellenwerte in der Regel bedeutet, dass es unmöglich ist, ein grosses Unfallrisiko zu vermeiden, wenn ein Hindernis auftaucht oder die Kontrolle über das Fahrzeug verloren geht, wird in casu nicht widerlegt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschul- digte ist folglich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, begangen am 10. April 2020, um ca. 08:47 Uhr, in Brünig, Brü- nigstrasse (Fahrtrichtung Brienz), schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung / bedingter Strafvollzug 14. Vorbemerkungen Der Beschuldigte hat sich vorliegend der qualifiziert groben Verletzung sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht. Der Schuldspruch 11 wegen der einfachen Verkehrsregelverletzung ist bereits in Rechtskraft erwachsen, nicht aber dessen Sanktion (vgl. E. I.5 oben). Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend und vollständig (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 353). Es wird darauf verwiesen. 15. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung 15.1 Vorbemerkungen / konkreter Strafrahmen Der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG beträgt Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren. Nachdem es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt (vgl. E. I.5 hiervor), ist es der Kammer verwehrt, die von der Vorinstanz auf das Mindestmass festgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erhöhen. Wie den nachfolgenden Erwägungen, insbesondere zur Tatschwere (E. IV.15.2 sogleich), zu entnehmen ist, ist für die Kammer jedoch nicht ersichtlich, weswegen die Strafe für die qualifi- ziert grobe Verkehrsregelverletzung auf das Mindestmass angesetzt worden ist. 15.2 Tatschwere Die vorinstanzlichen Ausführungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere lau- ten wie folgt (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 355 f.): Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass Art. 90 Abs. 3 SVG als abstraktes Gefähr- dungsdelikt, insbesondere auch Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer schützen will (vgl. WEISSEN- BERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., 2015, Art. 90 SVG N 3; BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 18). Vorliegend wurde die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vom Beschuldigten um 54 km/h überschrit- ten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit 4 km/h die Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG nicht übermässig überschritten hat. Das Ver- schulden ist somit im vorgegebenen Rahmen im unteren Bereich anzusiedeln. Verwerflichkeit des Handelns Mildernd ist zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung erst kurz vor dem Ortsende stattgefunden hat, kein grosses Verkehrsaufkommen herrschte, die Sicht- und Strassenverhältnisse gut waren und dass es sich um eine übersichtliche Stelle handelt. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass beim betreffenden Strassenabschnitt auf beiden Seiten noch Ausfahrten zu den Wohnhäusern vor- handen sind. Selbst bei geringem Verkehrsaufkommen ist deshalb damit zu rechnen, dass Fahrzeuge auf die Strasse einfahren oder davon abbiegen oder sich Tiere oder Personen in Fahrbahnnähe be- finden. Die Verwerflichkeit ist deshalb neutral zu bewerten. Willensrichtung und Beweggründe Zur subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Geschwin- digkeitsüberschreitung mindestens in Kauf genommen hat, dass er eine beträchtliche Gefahr für Dritte schuf. Er hat die Strecke zwar nicht gekannt, hätte aber bei pflichtgemässer Vorsicht problemlos er- kennen können, dass er die Ortschaft noch nicht verlassen hatte und die Geschwindigkeitsbegren- zung von 50 km/h noch nicht aufgehoben wurde. Als Motiv für die schnelle Fahrt kommt nach Erach- ten des Gerichts einzig die Freude am Tempo in Frage, zumal der Beschuldigte selbst eingeräumt hat, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht unter Zeitdruck gewesen (pag. 115, Rz. 85 f.). 12 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Es wäre ohne weiteres möglich und dem Beschuldigten zumutbar gewesen, auf die krasse Ge- schwindigkeitsüberschreitung zu verzichten, womit auch die Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter weggefallen wäre. Es liegen somit keine Gründe vor, um die Strafe zu mildern. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist aufgrund der Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen im Grundsatze an. Angesichts der Umstände, dass der Beschuldigte ortsunkundig war, seine Pflegetochter auf dem Beifahrersitz mitführte, offensichtlich nur aus Freude am Auto beschleunigte und keine Strafminderungsgründe vorliegen, erweist sich nach Ansicht der Kammer das Verschulden des Beschuldigten jedoch als höher als von der Vorinstanz beurteilt. Wie erwähnt, kann die Strafe angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots nicht erhöht werden. 15.3 Täterkomponenten Die von der Vorinstanz korrekt erfassten persönlichen Verhältnisse des zum Ur- teilszeitpunkt 58-jährigen Beschuldigten sind unauffällig und geordnet und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 356): Der Beschuldigte hat ein Generalunternehmen im Bauwesen (pag. 315, Rz. 25 f.). Er wohnt in D.________ (Ortschaft) getrennt von seiner Ehefrau, welche in E.________ (Ortschaft) lebt (pag. 316, Rz. 4 ff.). Er hat einen Sohn, der 16 Jahre alt ist, und eine Pflegetochter, die 12 Jahre alt ist (pag. 118, Rz. 163 ff.). Der Beschuldigte ist weder im Strafregister verzeichnet (pag. 388) noch listet der vorinstanzlich eingeholte ADMAS-Auszug administrative Massnahmen auf (pag. 104 ff.), was neutral zu werten ist. Er hat sich im Strafverfahren korrekt ver- halten. Die Kammer folgt der Vorinstanz, wenn sie trotz eingestandener Geschwin- digkeitsüberschreitung dem Beschuldigten keine Strafminderung veranschlagt (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 356 f.). Gründe für eine er- höhte Strafempfindlichkeit sind beim Beschuldigten keine auszumachen. Die Täterkomponenten wirken sich neutral auf das Strafmass aus. 15.4 Bedingter Vollzug Die Vorinstanz hat die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen zutreffend dargelegt und auf den vorliegenden Fall angewandt (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 357): Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Gelds- trafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist das Feh- len einer ungünstigen Prognose verlangt (HUG, in: Donatsch[Hrsg.] / Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen- Kupper/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 42 N 6). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen und keine eingetragenen Massnahmen im ADMAS-Auszug auf. Zwar wurde dem Beschuldigten einst der Führerausweis entzogen, was aber sehr lang her ist. Ansonsten liegen aber keine Hinweise vor, die darauf schliessen lassen, dass eine unbedingte Strafe 13 vorliegend notwendig wäre, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen aufzuhalten. Die gesetzlich vermutetet gute Prognose lässt sich daher nicht widerlegen bzw. es fehlt eine Schlechtprognose. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr zu verurteilen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen ist. 16. Einfache Verkehrsregelverletzung Für den vorliegend massgebenden Strafrahmen für die einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Busse von mindestens CHF 1.00 bis maximal CHF 10'000.00) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch zog sie unter korrekter Anwendung der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten mit Stand vom 1. Januar 2021 ([VBRS-Richtlinien] S. 21 Ziff. 2.8.) nachvollziehbare Schlussfolgerungen (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 358): Eine einfache Verkehrsregelverletzung wird mit Busse bestraft. Daher handelt es sich um eine Über- tretung (Art. 103 StGB). Der Strafrahmen beträgt damit Busse bis zu CHF 10'000.00 (Art. 333 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht orientierte sich bei seiner Beurteilung an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richte- rinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 08.12.2006, mit Änderungen zuletzt vom 09.12.2020 (Richtlinien VBRS). Gemäss diesen Richtlinien beträgt die Busse für das Nichtbeachten von Sicherheitslinien und Sperr- flächen CHF 300.00. Bei einem Formaldelikt beläuft sich die Referenzstrafe allerdings auf bloss CHF 100.00. Die Überschreitung der Sicherheitslinie erfolgte im Rahmen der qualifiziert groben Verkehrsregelver- letzung, weshalb es sich vorliegend um ein Formaldelikt handelt. Da sich die Tat- und Täterkompo- nenten vorwiegend neutral auf das Strafmass auswirken, gibt es keinen Grund, die Referenzstrafe für das Formaldelikt zu erhöhen oder zu vermindern. Daher erachtet das Gericht eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 als angemessene Strafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) bei schuld- hafter Nichtbezahlung ist auf 1 Tag festzusetzen (VBRS-Richtlinien 2021 [Richtlinien für die Strafzu- messung vom 1. Januar 2021], S. 4, Ziff. 4). 17. Fazit Wegen des geltenden Verschlechterungsverbots darf das Urteil der Vorinstanz nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Es bleibt somit bei der Verurteilung des Beschuldigten für die qualifiziert grobe und die einfache Verlet- zung von Verkehrsregeln zu einem Jahr Freiheitsstrafe, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wird, und zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 100.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt wird. V. Kosten und Entschädigung Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO haben die Par- 14 teien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollständig. Er hat so- wohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'600.00, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4’000.00, zu tragen (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Eine Entschädigung steht dem Beschuldigten bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 15 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 12. November 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 10.04.2020, 08:47 Uhr in Brünig, Brünigstrasse (Fahrtrichtung Brienz). II. A.________ wird schuldig erklärt der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 10. April 2020, 08:47 Uhr in Brünig, Brünigstrasse (Fahrtrichtung Brienz) und gestützt auf diesen Schuldspruch sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch in Zif- fer I. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 34 Abs. 2, 90 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b SVG 4a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VRV 22 Abs. 1, 73 Abs. 1 und Abs. 6 Bst. a SSV 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 106, 333 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'600.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'000.00. 16 III. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechts- anwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtmittelbehörde) Bern, 1. Juli 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 19. August 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Herger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17