1679). Aufgrund der fehlenden Störungseinsicht und Behandlungsbereitschaft und mangels adäquatem Problembewusstsein hinsichtlich seines Cannabiskonsums sowie auch einer fehlenden Tagesstruktur ausserhalb der Haftanstalt erachtet auch die Kammer einzig die stationäre Massnahme als angemessen. Demnach ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz auch in dieser Hinsicht gewahrt. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft vorliegend erfüllt. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs wird deshalb bis zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils Sicherheitshaft angeordnet (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO).