Daran vermag auch der Einwand des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – es sei stattdessen eine ambulante Massnahme in Betracht zu ziehen – nichts zu ändern. So gab der Beschuldigte anlässlich der letztmaligen Exploration gegenüber der Gutachterin an, nach einer allfälligen Entlassung aus der Haft sehr wahrscheinlich wieder Cannabis zu konsumieren (pag. 1679).