Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche in gleich wirksamer Weise den Zweck der Sicherheitshaft erfüllen würden, sind nicht ersichtlich. Im Gutachten wird festgehalten, dass nur eine stationäre Massnahme geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (pag. 1073 f.), was die Gutachterin anlässlich des aktualisierten Gutachtens bestätigt (pag. 1686). Daran vermag auch der Einwand des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – es sei stattdessen eine ambulante Massnahme in Betracht zu ziehen – nichts zu ändern.