Wiederum mit Blick auf die gutachterlichen Feststellungen (vgl. pag. 1070 und 1073) ist weiter davon auszugehen, dass die Behandlungsdauer – sollte denn eine Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft herbeigeführt 94 werden können – vermutungsgemäss längere Zeit andauern wird. Die nun seit 880 Tagen andauernde Haft erweist sich mit Blick auf die zu erwartende Freiheitsbeschränkung in zeitlicher Hinsicht noch als verhältnismässig.