Gemäss der forensischpsychiatrischen Gutachterin ist die schizophrene Störung völlig unbehandelt und Störungs- und Behandlungseinsicht sowie Absprachefähigkeit sind nicht gegeben. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Substanzabhängigkeit zuverlässig überwunden sei, auch wenn der Beschuldigte seit Beginn der Haft offenbar keine Drogen und keinen Alkohol mehr konsumiere (pag. 1070). Auch sei nicht davon auszugehen, dass die paranoide Schizophrenie zwischenzeitlich «spontan ausgeheilt» sei (pag. 1685). Wiederum mit Blick auf die gutachterlichen Feststellungen (vgl. pag.